Nach Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch (Wien 1993), § 34 EStG, Rz 33 fallen Heiratsgut und Heiratsausstattung unter die nach § 34 Abs 7 EStG 1988 nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Unterhaltsleistungen. Ein neues Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Abzugsfähigkeit von Bürgschaftszahlungen im Zusammenhang mit einer Existenzbedrohung naher Angehöriger weckt insofern Zweifel: Quantschnigg (ÖStZ 1992, 339), Quantschnigg/Schuch (aaO), § 34 EStG, Rz 36, und ebenso die LStR 1992, Rz 568 wollten den Begriff der „Unterhaltsleistungen“ iSd § 34 Abs 7 EStG 1988 weit auslegen und darunter auch Bürgschaftszahlungen zur Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage naher Angehöriger verstehen. Der Verwaltungsgerichtshof tritt dieser Auffassung im Erkenntnis vom 21. 9. 1993, 93/14/0105 mit folgender Begründung entgegen: „Bei den streitgegenständlichen Zahlungen aus Bürgschaften für Betriebsschulden des Ehegatten handelte es sich nicht um Unterhaltsleistungen iSd § 34 Abs 7 EStG 1988. Vielmehr umfaßt der Unterhalt etwa Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Erholung, Freizeitgestaltung und medizinische Versorgung (vgl auch Pichler in Rummel I, 2. Auflage, § 94 ABGB Rz 3). Damit sind die Leistungen der Beschwerdeführerin nicht gleichzusetzen.“ (so der VwGH)
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