Die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft birgt zahlreiche Probleme in sich, insbesondere im Zusammenhang mit Altmietverhältnissen. Im vorliegenden Fall wird die bisherige Judikatur allgemein komprimiert wiedergegeben und zu noch nicht gelösten Problemen im Bereich des MRG Stellung genommen1).
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