Steuerrecht

Nicht entnommener Gewinn und Schatteneffekt

Dr. David Grünberger

Der nicht entnommene Gewinn darf in Zukunft nur mit dem Hälftesteuersatz besteuert werden. Allerdings muss die auf den nicht entnommenen Gewinn entfallende Steuer aus dem entnommenen Gewinn finanziert werden, daher kommt es zu einem Schatteneffekt, der zu einer tatsächlich höheren Durchschnittssteuerbelastung führt.

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Artikel-Nr.
RdW 2003/340

15.07.2003
Heft 7/2003
Autor/in
David Grünberger

Dr. David Grünberger, CPA leitet die Sektion Aufsichtspolitik und Rechnungslegung in der Europäischen Zentralbank in Frankfurt a.M. Seine Sektion koordiniert die inhaltliche Ausrichtung der Bankenaufsicht in der Eurozone. Als Mitglied des IFRS Advisory Council berät er das IASB und das ISSB beim Standardsetting, ferner ist er Mitglied der Accounting-Arbeitsgruppen im Baseler Ausschuss.