Der 2010 in das KStG eingefügte "Zuschlag zur Körperschaftsteuer" kommt dann zum Tragen, wenn eine Körperschaft auf Verlangen der Abgabenbehörde Empfänger oder Gläubiger von "Beträgen" nicht genau bezeichnet. Vor dem Bundesfinanzgericht war strittig, ob sich diese Beträge nur auf geltend gemachte Betriebsausgaben beschränken oder auch Aufwendungen umfassen können, die seitens der Körperschaft nicht aufwandswirksam erfasst wurden.1
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