Mit dem StRefG 2015/2016 (BGBl I 2015/118) wurde in § 1 Abs 2a GrEStG ein neuer Ersatztatbestand eingeführt: Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück, unterliegt eine Änderung des Gesellschafterbestands durch den Übergang von mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren der Grunderwerbsteuer. Der folgende Beitrag beleuchtet die Möglichkeiten einer Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer gem § 17 GrEStG bei der Rückgängigmachung von Übertragungsakten, die den Tatbestand des § 1 Abs 2a GrEStG erfüllt haben.
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