Die steuerliche Behandlung des Wegzugs (im weitesten Sinne) von Wirtschaftsgütern und ganzen (Teil-)Betrieben erfuhr durch das AbgÄG 2015 eine umfassende Neuregelung. Die Veränderungen und Auswirkungen werden anhand eines Beispiels dargestellt.
Den Überlegungen dieses Beitrages liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die österreichische M GmbH (mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich) gründet am 30. 12. 2014 eine eingetragene Zweigniederlassung in Italien. Am 1. 1. 2015 wird aus betrieblichen Gründen von der M GmbH in diese italienische Zweigniederlassung ein österreichischer Teilbetrieb tatsächlich überführt, also dorthin die MitarbeiterInnen "versetzt" etc. Für die aufgedeckten stillen Reserven iHv 60 (42 im Anlagevermögen - Buchwert 100, Restnutzungsdauer 5 Jahre, die stillen Reserven sinken aliquot zum Buchwert; und 18 im Umlaufvermögen - Buchwert 30) wird in der Körperschaftsteuererklärung 2015 ein Antrag gem § 6 Z 6 EStG idF vor AbgÄG 2015 auf Steueraufschub gestellt. Das Umlaufvermögen wird 2016 realisiert, das Anlagevermögen verändert sich 2016 und 2017 nicht.
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