(Gaedke, SWK 18/2012, S. 825)
Aus Sicht des Autors lasse sich daraus, dass in § 2 Abs 1 Z 3 BibuG zu Beginn zwar die Abgabenstrafverfahren, in weiterer Folge jedoch nicht die Abgabenstrafbehörden (Finanzstrafbehörden) genannt seien, ein Vertretungsrecht der Bilanzbuchhalter vor Finanzstrafbehörden keineswegs ableiten.
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Mag. Franz Proksch ist Fachexperte im bundesweiten Fachbereich Lohnsteuer des BMF.
Dr. Christa Lattner ist Leiterin der Gruppe Materielles Steuerrecht und der Abteilung Gebühren und Verkehrsteuern im Bundesministerium für Finanzen.