In seinem Aufsatz „Inländische Gerichtsbarkeit für Wettbewerbsverstöße aus dem Ausland?“ kritisiert Prunbauer 1) die Monza-Entscheidung des OGH2).
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die klagende Inhaberin der österreichischen Wort-Bild-Marke „Monza - Made in Austria“ mit Priorität 11. 10. 1978 stellte fest, daß in Österreich Jeans, die von der Erst- und Zweitbeklagten in Italien hergestellt worden waren und die mit deren internationaler Wort-Bild-Marke „Monza“ mit Priorität vom 14. 10. 1983 versehen waren, vertrieben wurden. Diese Jeans waren von der Erst- und Zweitbeklagten an den (deutschen) Drittbeklagten veräußert worden, von dem die Italiener wußten, daß er die gekaufte Ware auch nach Österreich liefern werde. Der Kläger klagte unter Hinweis auf § 83 c JN in Österreich. Im Verfahren mit dem Drittbeklagten trat Ruhen ein, im Verfahren gegen die Erst- und die Zweitbeklagten bejahte der OGH sowohl das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit, als auch die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes unter Hinweis auf § 83 c Abs 3 JN.
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