Kritische Stellungnahme zum Beitrag Lattner/Herzog, RdW 1990, 92
§ 46 Abs 1 Z 2 EStG 1988 normiert für die ESt-Veranlagung ein Anrechnungsverbot für die einbehaltene KESt, soweit die kest-pflichtigen Einkünfte unter den einschleifenden Veranlagungsfreibetrag des § 41 Abs 3 EStG fallen. Gleiches gilt gem § 123 Abs 3 EStG für steuerfreie Einkünfte aus begünstigt angeschafften Wertpapieren der Jahre 1984 bis 1988 nach § 27 Abs 5 EStG 1972 und aus bestimmten Treuhandbeteiligungen nach § 27 Abs 6 Z 3 EStG 1972.
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