Ersetzt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen auf einer Dienstfahrt am eigenen Kfz entstandenen Schaden, stellt der Ersatz, zu dessen Leistung der Arbeitgeber in analoger Anwendung des § 1014 ABGB verschuldensunabhängig verpflichtet ist1), beim Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar2). Nach Ansicht des VwGH ist für die Frage der Steuerbarkeit einer Einnahme im Rahmen des § 25 EStG der Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis maßgebend. Dieser liegt im gegenständlichen Fall vor, weil der Ersatz, denkt man sich das
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