§ 38 Abs 1 ASGG bestimmt, daß die Gerichte, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, ihre sachliche und örtliche Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen haben. Die Unzuständigkeit wird jedoch nach § 104 Abs 3 JN - gegebenenfalls im Zusammenhalt mit § 40 Abs 3 ASGG - geheilt.
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Univ.-Doz. Dr. Herbert Fink ist Rechtsanwalt in Innsbruck und Lehrbeauftragter an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck.
Publikationen:
Bearbeiter der §§ 155–170 ZPO in Konecny/Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2; Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen (1995); Mitautor in Fink/Schmidt/Kurzböck, Handbuch zur Lohnpfändung3 (2002).