Anmerkungen zu OGH 8 Ob 79/18b1
Der OGH verfestigt endgültig seine Ansicht, dass alte Abschöpfungsverfahren mit Ergänzungszahlungen nicht von der Übergangsvorschrift des § 280 IO erfasst sind und dass Schuldner in vor dem 1. 11. 2017 verlängerten Abschöpfungsverfahren keine sofortige Restschuldbefreiung beantragen können. Die E 8 Ob 79/18b überzeugt nicht, beendet aber praktisch die Diskussion. In der Folge wird insb auf die Beschlüsse gem § 213 Abs 3 IO aF eingegangen, weil ihr richtiges Verständnis Konsequenzen für die Restschuldbefreiung nach sich zieht.
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