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Nochmals zur subjektiven Absicht beim Nachweis einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer

StB MMag. Benjamin Twardosz, LL.M.

Die Abschreibung erfolgt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Gemäß § 7 Abs 1 EStG entspricht die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung. Für den außerbetrieblichen Bereich vermutet das Gesetz widerlegbar eine Nutzungsdauer von 67 Jahren (vgl ErlRV zu § 16 EStG 1988). Einzig entscheidend für eine kürzere Nutzungsdauer (auch im außerbetrieblichen Bereich) ist also, ob der Nachweis gelingt, dass das Gebäude weniger als 67 Jahre verwendet oder genutzt werden wird.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2005/855

15.09.2005
Heft 18/2005
Autor/in
Benjamin Twardosz

MMag. Dr. Benjamin Twardosz, LL.M. ist Rechtsanwalt und Steuerberater sowie Partner bei CERHA HEMPEL Rechtsanwälte.