Die Außenhaftung einer herrschenden für Deliktsverbindlichkeiten einer abhängigen Gesellschaft kann sich aus eigenen Pflichten oder kraft Zurechnung ergeben. Kartell- und lauterkeitsrechtliche Befunde sind allerdings nicht verallgemeinerungsfähig.
Die Vereinten Nationen haben im Jahr 2011 Leitprinzipien verabschiedet, mit denen global agierende Unternehmen dazu angehalten werden sollen, Menschenrechtsverletzungen ihrer Tochterunternehmen oder Zulieferer im Ausland zu unterbinden.1 Dabei handelt es sich unstreitig um "soft law". Die deutsche Bundesregierung hat indes angekündigt, diese Prinzipien bis 2020 in nationales Recht umzusetzen.2 Ungeachtet dessen gibt es eine Reihe neuer Arbeiten, die das Problem aus Sicht der (deutschen) lex lata aufgegriffen haben.3 Für Österreich gibt es, soweit ich sehe, nichts Vergleichbares.
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