Überlegungen zum Anpassungsbedarf im bestehenden Rechtsbehelfssystem des VGG
Die WarenreparaturRL (WRRL)1 schafft für Verbraucher - außerhalb des geltenden Verbrauchergewährleistungsrechts - ein neuartiges, auf bestimmte Waren eingeschränktes2 Recht auf Reparatur ("right to repair") gegenüber dem Hersteller (also gerade nicht gegenüber dem Verkäufer!). Der europäische Gesetzgeber hat die WRRL aber zum Anlass genommen, auch bei der erst im Jahr 2019 veröffentlichten WarenkaufRL (WKRL)3 Hand anzulegen. Die Änderungen im bestehenden Regime der WKRL haben zum Ziel, die Reparatur (= Nachbesserung) als nachhaltigere Alternative zur Ersatzlieferung zu fördern (vgl ErwGr 5 Satz 4 und 5 WRRL). Im vorliegenden Beitrag sollen einerseits die Modifikationen der WKRL durch die WRRL genauer untersucht und andererseits auch mögliche Umsetzungsoptionen im VGG diskutiert werden.*
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