Die Forschungsprämienverordnung wurde mit BGBl II 2024/281 novelliert. Der Betrag für die Berücksichtigung des fiktiven Unternehmerlohns wurde an den aktuellen Wert der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) angepasst; daneben wurden Aktualisierungen vorgenommen und der Verordnung eine Abkürzung - FoPV - gegeben.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 20221 wurde § 108c EStG dahin gehend erweitert, dass auch ein fiktiver Unternehmerlohn in der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie berücksichtigt werden kann. Auch die FFG berücksichtigt einen fiktiven Unternehmerlohn im Rahmen der direkten Forschungsförderung. Im Interesse der Einheitlichkeit wurden in der Forschungsprämienverordnung (FoPV) der Stundensatz (45 €) und der Stundenhöchstsatz (1.720 Stunden) aus dem damals aktuellen Kostenleitfaden der FFG2 übernommen: Für Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann für jede im Wirtschaftsjahr geleistete Tätigkeitsstunde in begünstigter FuE ein Betrag von 45 €, maximal jedoch 77.400 €,3 für die Forschungsprämie berücksichtigt
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.