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Nur ein Mal Mindestentlohnung von 3.000 € beim Sanierungsplan

Univ.-Prof. Dr. Andreas Konecny / Dr. Stephan Riel

Mit dem IRÄG 2017 wurde die Mindestentlohnung für Insolvenzverwalter dahin geändert, dass als Regelentlohnung 3.000 € zusätzlich zu den auf Grundlage von Verwertungserlösen bzw des Erfordernisses zur Erfüllung eines Sanierungsplans berechneten Entlohnungsbeträgen zustehen. Der Betrag von 3.000 € gebührt bei Annahme eines Sanierungsplans auch dann nur ein Mal, wenn der Insolvenzverwalter zusätzlich Verwertungserlöse erzielt hat.

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Artikel-Nr.
ZIK 2017/219

15.11.2017
Heft 5/2017
Autor/in
Andreas Konecny

Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas Konecny ist ua Herausgeber und Autor von Konecny(/Schubert), Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, und Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen (3. Auflage); im Insolvenzrecht zahlreiche Publikationen und Vorträge.

Stephan Riel

Dr. Stephan Riel, Rechtsanwalt in Wien mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Insolvenz- und Sanierungsrecht, Partner in der Kanzlei Riel & Partner, Insolvenzverwalter in Wien und Niederösterreich, Mitglied der im BMJ tagenden Insolvenzrechtsreformkommission, Mitherausgeber der ZIK, zahlreiche Publikationen zum Insolvenzrecht.