Meine Zweifelsfrage lautet:
Können gesetzliche Vorschriften, welche für alle Aktiengesellschaften gelten, nur für einen Teil von ihnen aufgehoben werden?
Präziser formuliert:
Kann die Aufhebung von gesetzlichen Vorschriften nur für solche Normadressaten gelten, welche andere gesetzliche Vorschriften - freiwillig - anwenden?
Kenner des RLG mögen bereits ahnen, worauf meine Frage hinausläuft. Nach Art II Z 16 RLG wurden die §§ 131 - 144 AktG aufgehoben. Da das RLG selbst für diese Aufhebung keinen Wirksamkeitsbeginn vorsieht, muß man annehmen, daß die Aufhebung mit dem 1. 8. 1990 wirksam wurde (Versendung des BGBl 475 fand am 31. 7. 1990 statt; vgl auch Weilinger, Wann tritt das RLG wirklich in Kraft? RdW 1990, 362).
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