Arbeitsrecht

„Öffnungsklauseln“ iSd § 26 Z 7 lit a EStG - arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Überlegungen Teil 2

ao. Univ.-Prof. DDr. Günther Löschnigg / Mag. Claudia Rainer

Gemäß § 26 Z 7 lit a EStG zählen bestimmte Beitragsleistungen eines Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer - zB Zahlungen an eine Pensionskasse iSd Pensionsgesetzes - nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und unterliegen damit nicht der Lohnsteuerpflicht. Werden Beitragsleistungen dieser Art jedoch ganz oder teilweise anstelle des bisher bezahlten Arbeitslohnes oder anstelle einer Lohnerhöhung geleistet, auf die bereits ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers besteht, liegen keine steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers, sondern lohnsteuerpflichtige Beiträge des Arbeitnehmers vor, sofern nicht eine lohngestaltende Vorschrift iSd § 68 Abs 5 Z 1 EStG bis § 68 Abs 5 Z 6 EStG die Bezugsumwandlung vorsieht. Entsprechende Regelungen in lohngestaltenden Vorschriften werden als Öffnungsklauseln bezeichnet.

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Artikel-Nr.
RdW 2006/229

18.04.2006
Heft 4/2006
Autor/in
Günther Löschnigg

Univ.-Prof. MMag. DDr. Günther Löschnigg ist Leiter des Instituts für Arbeitsrecht und Sozialrecht der Karl-Franzens-Universität Graz, Mitglied des Universitätsrates der Technischen Universität Graz und Vorsitzender des Betriebsausschusses der Universität Graz.

Publikationen zum IT-Recht (Auswahl):
Datenermittlung im Arbeitsverhältnis (2009); Datenschutz und Kontrolle im Arbeitsverhältnis, DRdA 2006, 459 ff; Biometrische Daten und Arbeitsverhältnis, ASoK 2005, 37 ff.