Für die Erledigung kurzfristig anfallender Tätigkeiten werden oftmals Personen für einige wenige Tage beschäftigt. Für fallweise Beschäftigte gibt es verschiedene arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu beachten. So gilt etwa die zu erstattende monatliche Beitragsgrundlagenmeldung als kombinierte An- und Abmeldung fallweise beschäftigter Personen. Anhand dieser Meldung erfolgt die Nennung der innerhalb des jeweiligen Beitragszeitraumes liegenden tatsächlichen Beschäftigungstage. Die Anmeldeverpflichtung ist dadurch abschließend erfüllt. Weitere Informationen bietet die ÖGK in ihrem aktuellen Newsletter Nr 11/2023 (https://tinyurl.com/OEGK-Newsletter-2023-11) bzw in ihrem Magazin DGservice Nr. 3/September 2023.
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