Neueste Rechtsprechung zur Abgrenzung der inländischen Jurisdiktion in Vermögensstreitigkeiten mit Ausländern
Die Frage der Abgrenzung der inländischen Jurisdiktion („inländischen Gerichtsbarkeit“) für Vermögensstreitigkeiten mit Auslandsberührung kommt in der österreichischen Rechtsprechung nicht zur Ruhe. Jüngst hat sich der OGH in einer Weise dazu geäußert (2 Ob 594/84 , in diesem Heft S 340), die in der Begründung seinen eigenen jüngeren Tendenzen widerspricht. Das Ergebnis dieser jüngsten Entscheidung war, daß bei Erfüllung des Fakturengerichtsstandes des § 88 Abs 2 JN auch die inländische Jurisdiktion vorliegt. Ähnlich lautet das Ergebnis einer anderen neueren Entscheidung (1 Ob 641/84 , in diesem Heft S 340), in der der OGH aussprach, daß die ausschließliche Zuständigkeit des Konkursgerichtes gemäß § 43 Abs 5 KO für noch nicht anhängig gemachte Anfechtungsklagen zugleich auch die österreichische Jurisdiktion begründe. Beide Ergebnisse sind gewiß vertretbar und als solche nicht unbedingt beunruhigend. Dahinter steht freilich ein Problem, das zu den umstrittensten des österreichischen internationalen Zivilverfahrensrechtes gehört1).
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