Ein Abgabepflichtiger ging in den Jahren 1986-1990 davon aus, daß sein PKW Mercedes als Fiskal-LKW anzusehen sei und machte deshalb den Vorsteuerabzug für die Betriebskosten geltend, ohne diese Tatsache in einer Beilage zur Steuererklärung darzulegen. Dabei war dem Abgabepflichtigen bewußt, daß seine Rechtsmeinung im Widerspruch zur Meinung der Finanzbehörde stand. In der Folge wurde gegen den Abgabepflichtigen ein Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung eingeleitet. Diesen Einleitungsbescheid bekämpfte der Abgabepflichtige bis zum Verwaltungsgerichtshof.
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