Anmerkungen zu OGH 22. 11. 2011, 4 Ob 93/11x2
Aktienvertretende Zertifikate sind ein weltweit an zahlreichen Börsen eingesetztes und 1927 erstmals in den USA entwickeltes Instrument, um Aktien bestimmter ausländischer Unternehmen am jeweiligen Börseplatz handelbar zu machen. Nicht anders verhielt es sich mit den "Austrian Depositary Certificates" der Meinl European Land Ltd (nunmehr: Atrium European Real Estate Ltd), einer in Jersey domizilierten, aber in Wien notierenden Gesellschaft, deren Namensaktien in Wien technisch nicht handelbar waren. Als Zertifikate-Emittentin wurde, wie in mehreren anderen Fällen am Börseplatz Wien, die Oesterreichische Kontrollbank AG eingeschaltet. Den Versuchen einer Gruppe von (durch starke Kursverluste betroffenen) Anlegern, die Lieferung von Aktienzertifikaten als Anderslieferung und damit Nichterfüllung des Kaufvertrages zu qualifizieren, weil in den Werbeunterlagen und/oder Kaufaufträgen von "Aktien" die Rede war, erteilte der OGH mit der vorliegenden E eine Absage. Ohne sich mit den (marginalen und für den typischen Anleger ohnehin bedeutungslosen) Unterschieden zwischen Aktie und Aktienzertifikat auseinanderzusetzen oder die Frage zu behandeln, ob § 378 UGB auch auf das Verhältnis verkaufende Bank/Privatanleger analog anwendbar ist, sprach der OGH aus, dass jemand, der Aktienzertifikate aufgrund von Werbeunterlagen kaufe, in denen eindeutig ein börsenotiertes Wertpapier beschrieben werde, sich nicht auf Anderslieferung/Nichterfüllung berufen könne, wenn in den Unterlagen von "Aktien" statt von Aktienzertifikaten die Rede sei.
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