Im Provisorialverfahren (hier iZm dem Auschluss der Antragstellerin aus einer ARGE) bildet die Verletzung des rechtlichen Gehörs iSd Art 6 EMRK keinen Nichtigkeitsgrund, sondern einen rügepflichtigen Verfahrensmangel. OGH 29. 9. 2021, 6 Ob 145/21y.
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