Mit Urteil vom 26. Februar 1992 nahm der OGH zu den Rechtswirkungen der ungerechtfertigten Entlassung einer ANin Stellung, die dem besonderen Entlassungsschutz nach § 12 MutterschutzG (MSchG) unterliegt1).
Gem § 12 Abs 1 MSchG darf eine ANin während des Schutzzeitraumes2) nur aus den im Gesetz taxativ aufgezählten Gründen entlassen werden. Eine der Lösungserklärung vorangehende behördliche Zustimmung oder eine Mitteilung an den BR ist nicht erforderlich. Bei den Entlassungstatbeständen nach den Ziffern 1 und 43) entfaltet ein durch die Schwangerschaft oder Entbindung verursachter, von der herkömmlichen Wesensart der ANin abweichender außerordentlicher Gemütszustand 4) schuldausschließende Wirkung. Die ANin muß sich aber im Gerichtsverfahren auf einen solchen Zustand berufen; eine amtswegige Wahrnehmung findet nicht statt5).
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