Das Verbot von Film- und Fotoaufnahmen bei Gerichtsverhandlungen (§ 22 MedienG) gilt beim Vollzug einer Fahrnisexekution in den Räumen des Betroffenen nicht.
Das Filmen einer Amtshandlung (hier: Fahrnisexekution mit Polizeiunterstützung) zu Dokumentationszwecken durch bzw im Auftrag des Betroffenen greift nicht rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht eines daran beteiligten Polizeibeamten ein, der zur Erreichung des Zwecks zwangsläufig identifizierend mitaufgenommen werden muss.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.