Auch wenn in anderen Zusammenhängen im Beschwerdeverfahren eine Neuerungserlaubnis besteht, kann sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung einer Durchsuchung von Geschäftsräumlichkeiten durch das Beschwerdegericht nur auf den damaligen Entscheidungszeitpunkt beziehen ("ex-ante"-Perspektive). Nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die aus späterer Sicht zur Annahme führen, es fehle an einer Durchsuchungsvoraussetzung, machen die seinerzeitige Entscheidung nicht rechtswidrig.
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