Der OGH verschwendet offenbar kaum Zeit auf das äußere Erscheinungsbild seiner Entscheidungen. Diese kommen in der Zitierweise, aber auch in der Kenntlichmachung des Aufbaus dem Rechtsanwender nicht sehr entgegen.
Ein besonderes „Zitierkunststück“ hat sich unlängst der 3. Senat des OGH in seiner Entscheidung 3 Ob 55/98d geleistet, wo sich auf S 21 der Hinweis „Thomas Palandt 57, 817“ findet. Damit können höchstens mit deutscher Literatur vertraute Leser etwas anfangen. Nur diese werden nämlich wissen, dass „Thomas“ nicht der Vorname von Palandt ist (wie die darauf folgenden Zitate, in denen die Kommentatoren immer mit Vornamen angegeben werden, nahelegen), sondern der Familienname eines Bearbeiters im Palandt-Kommentar. Ebenso wird die Kenntnis, dass die normal geschriebene Zahl 57 die (aktuelle) Auflage dieses Werkes ist, nicht ohne weiters von jedermann erwartet werden können, da derartige Informationen idR durch Hochstellen kenntlich gemacht werden. Selbst für Eingeweihte ist schließlich die angegebene Zahl 817 ein Rätsel, das nur durch Nachschlagen im Kommentar gelöst werden kann: Es handelt sich dabei um die Seite, auf der sich das betreffende Zitat findet. Dass aber Stellen in Kommentaren üblicherweise mit Paragraphen und Randzahlen angegeben werden, sollte sich inzwischen bei jedem Richter herumgesprochen haben.
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