Entgegen der Ansicht des OGH verletzt ein ehemaliger Mitarbeiter, der Unternehmensdaten für eigene Zwecke weiterverwendet, datenschutzrechtliche Bestimmungen.
Im Beschluss vom 04.05.2004, 4 Ob 50/04p 1) hatte sich derOGH im datenschutzrechtlichen Teil mit der Frage zu beschäftigen, ob bei der Verwendung von Kunden- und Lieferantendaten sowie von Kalkulationsunterlagen eines Unternehmens durch einen ehemaligen Mitarbeiter eine Verletzung des DSG 20002) vorliegt.
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