Klarstellung. Wurde der Unfall am Freitagnachmittag zwar nicht umgehend angezeigt (= zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Anzeigeobliegenheit), hätte eine Anzeige am Montag aber keinen Einfluss mehr auf die Entscheidung des Versicherers zum Vertragsabschluss und die Absendung der Polizze gehabt, kann sich der Versicherer nicht auf das Rücktrittsrecht des § 16 Abs 2 VersVG berufen. OGH 25. 5. 2022, 7 Ob 25/22k.
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