Bemessungsstichtag für die Ermittlung der dauernden Invalidität ist nach Art 7.1. AUVBP 2015 die ärztliche Untersuchung bzw Erstellung des Gutachtens. Dass in den nächsten Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit eine weitere dauerhafte Gesundheitsverschlechterung eintreten wird, ist nicht maßgeblich; diesbezüglich ist eine Neubemessung nach Art 7.5. AUVBP 2015 vorgesehen. OGH 17. 4. 2024, 7 Ob 56/24x.
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