Kreuzbänder und Menisken in Kniegelenken gewährleisten deren Stabilisierung und Beweglichkeit und betreffen somit die gleiche körperliche Funktion, nämlich die Funktion des Kniegelenks; eine Invalidität infolge einer Kreuzband-Verletzung (wie hier) ist daher bei einer neuerlichen Verletzung dieses Kniegelenks im Bereich des Meniskus als Vorinvalidität zu berücksichtigen. OGH 24. 10. 2023, 7 Ob 166/23x.
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