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OGH: Rechtsschutzversicherung: Vorvertraglichkeit iZm mit Klage gegen Lebensversicherer

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

Der Kl leitet aus einer behaupteten fehlerhaften Belehrung über sein Rücktrittsrecht durch den Lebensversicherer ein unbefristetes Rücktrittsrecht vom Lebensversicherungsvertrag ab (und darauf aufbauend Rückabwicklungsansprüche), für deren Verfolgung er vom Rechtsschutzversicherer Kostendeckung begehrt. In diesem Fall liegt bereits in der behaupteten fehlerhaften Belehrung im Jahr 2000 der Keim der späteren Auseinandersetzung über die Wirksamkeit des Rücktritts. Dieser allein maßgebliche Verstoß (fehlerhafte Belehrung) ist der Versicherungsfall. Der erst danach erfolgte Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrags deckt dieses bereits zuvor begründete Risiko nicht. Dass ein bereits im Keim bestehender Rechtskonflikt, der erst nach Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrags aktuell wird, nach dem Wortlaut des Art 2.3 ARB (2000 bzw 2003) nicht gedeckt ist, ist einem durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer einsichtig. OGH 19. 12. 2018, 7 Ob 194/18g. Hinweis: Zur Vorvertraglichkeit bei einer Rechtsschutzversicherung iZm einer Klage gegen den Lebensversicherer siehe auch OGH 19. 12. 2018, 7 Ob 193/18k.

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Artikel-Nr.
RdW 2019/103

20.03.2019
Heft 3/2019