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OGH: TV-Sendung über Nachbarschaftsstreit

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

Der Auffassung, dass die Öffentlichkeit gerade an zivilrechtlichen Auseinandersetzungen im Nachbarschaftsbereich ein "besonderes Interesse" habe, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden, betreffen diese doch regelmäßig (lediglich) die Beteiligten; das Interesse Dritter lässt sich regelmäßig vielmehr nur mit dem Wunsch nach Befriedigung der Neugier erklären, der rechtlich nicht geschützt werden sollte.

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Artikel-Nr.
RdW 2018/511

19.11.2018
Heft 11/2018