Der Auffassung, dass die Öffentlichkeit gerade an zivilrechtlichen Auseinandersetzungen im Nachbarschaftsbereich ein "besonderes Interesse" habe, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden, betreffen diese doch regelmäßig (lediglich) die Beteiligten; das Interesse Dritter lässt sich regelmäßig vielmehr nur mit dem Wunsch nach Befriedigung der Neugier erklären, der rechtlich nicht geschützt werden sollte.
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