Kürzlich hatte der 9. Senat § 1328a Abs 1 ABGB, eine 2004 eingeführte allgemein-zivilrechtliche Schadenersatzbestimmung zur Durchsetzung der in § 16 ABGB verankerten Persönlichkeitsrechte in ihrem Kernbereich der Würde des Einzelnen, erstmals im arbeitsrechtlichen Kontext anzuwenden (OGH 22. 1. 2020, 9 ObA 120/19s, ARD 6694/6/20 = RdW 2020, 365 = LE-AS 9.8.3 Nr 1 [Schrank]). Bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre sichert diese Norm (auch) eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung, also auch immaterielle Ersatzansprüche. Im Anlassfall wurde infolge beharrlichen Festhaltens des Arbeitgebers an einem unzulässigen GPS-System im Dienstfahrzeug der Zuspruch von 2.400 € (400 € je Monat Beeinträchtigungszeit) bestätigt.
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