Mit der Entscheidung vom 9. 3. 1989, 7 Ob 5/89 1), hat der OGH die lang umstrittene Frage der Abdingbarkeit des § 2 Abs 2 Satz 2 VVG einer Klärung zugeführt. Zu beurteilen war folgender Sachverhalt2): Der Kläger stellte am 24. 1. 1986 einen Antrag auf Abschluß einer Bündelversicherung unter Einschluß des Einbruchsrisikos; dieser Tag sollte auch Versicherungsbeginn sein. Gleichzeitig wurde dem Kläger die vorläufige Deckung zugesagt. Am 2. 2. 1986 fand beim Kläger ein Einbruch statt; der Antrag, der aufgrund des Postlaufs dem Versicherer erst am 3. 2. 1986 zuging, wurde am 11. 2. 1986 vom Versicherer durch Übersendung der Polizze angenommen; in dieser war als Versicherungsbeginn antragsgemäß der 24. 1. 1986 eingesetzt. Zu einem aus dem veröffentlichten Entscheidungsabdrucken nicht näher bezeichneten Zeitpunkt vor der Annahme des Antrags hatte der Kläger den Versicherer telefonisch vom Eintritt des Versicherungsfalls informiert.
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