Linz
In der Entscheidung vom 6. 2. 1996, 10 Ob 518/95 (abgedruckt in diesem Heft, Seite 203) hatte sich der OGH wieder mit dem UNK zu befassen: Eine österreichische Handelsgesellschaft hat einer deutschen Käuferin die Lieferung von Flüssiggas nach Rotterdam „für Export Belgien“ versprochen; erst nachträglich lehnte die Verkäuferin die Erfüllung ab, weil sie keine Zustimmung von ihrem Vorlieferanten für einen Export in die Benelux-Staaten habe und daher eine Lieferung nicht mehr möglich sei. Der daraufhin von der Käuferin erhobenen Schadenersatz- und Feststellungsklage (für die drohende Haftung gegenüber dem Abnehmer der Käuferin) wurde in allen Instanzen stattgegeben.
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