Das Eintrittsrecht des Lebensgefährten des Wohnungsmieters gemäß § 14 Abs 3 MRG gilt nach ständiger Rechtsprechung, die der OGH in einer jüngeren Entscheidung wieder bestätigte, nicht für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften.
Ein Wohnungsmieter stirbt. In der Wohnung zurück bleibt sein Lebensgefährte, der sich auf das Eintrittsrecht nach § 14 MRG beruft, da er mit dem Verstorbenen durch mehr als 3 Jahre in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat: Sie haben sich die Kosten der Lebens- und Haushaltsführung und die Hausarbeit geteilt, ihre Freizeit und den Urlaub gemeinsam verbracht, sexuelle Beziehungen unterhalten, kurz ein gemeinsames Leben geführt, das sich von einer „normalen“ Ehe kaum unterscheidet; bis auf einen Punkt: Es handelte sich um eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft. Das ist aber nach herrschender Auslegung des § 14 MRG ausschlaggebend für eine Verneinung des Eintrittsrechts.
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