Seit 16. 12. 1971 gibt es im Handel, der seine Lohn- und Gehaltsverhandlungen jeweils per 1.1. abschließt, alljährlich die Istlohnklausel, daß die am 31. 12. bestehende Überzahlung gegenüber dem ab 1. 1. erhöhten KV-Mindestgehalt (Mindestlohn) in ihrer schillingmäßigen Erhöhung aufrechtzuerhalten ist. Die Erhöhung des Istentgelts erfolgt also nach der einfachen Methode einer „Parallelverschiebung“. So sah es zB auch das ArbG Wien 9. 9. 1977 (ARD 2966/9/77) und so sah es grundsätzlich auch das kv-liche Schiedsgericht in seinem Spruch vom 21. 4. 1978, der seither in den jeweiligen KV-Ausgaben (zB des Wirtschaftsverlages) im Text abgedruckt wird.
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