Arbeitsrecht

OGH zum Anhängeverfahren im Handel

Helmut Andexlinger; Dr. Adalbert Spitzl

Seit 16. 12. 1971 gibt es im Handel, der seine Lohn- und Gehaltsverhandlungen jeweils per 1.1. abschließt, alljährlich die Istlohnklausel, daß die am 31. 12. bestehende Überzahlung gegenüber dem ab 1. 1. erhöhten KV-Mindestgehalt (Mindestlohn) in ihrer schillingmäßigen Erhöhung aufrechtzuerhalten ist. Die Erhöhung des Istentgelts erfolgt also nach der einfachen Methode einer „Parallelverschiebung“. So sah es zB auch das ArbG Wien 9. 9. 1977 (ARD 2966/9/77) und so sah es grundsätzlich auch das kv-liche Schiedsgericht in seinem Spruch vom 21. 4. 1978, der seither in den jeweiligen KV-Ausgaben (zB des Wirtschaftsverlages) im Text abgedruckt wird.

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Artikel-Nr.
RdW 1988, 322

01.08.1988
Heft 8/1988
Autor/in
Adalbert Spitzl

Dr. Adalbert Spitzl ist in der Abteilung Service und Innovation der Wirtschaftskammer OÖ tätig und dort im Rechtsservice vor allem mit Fragen des Arbeitsrechts befasst.