Der OGH hat in seiner BAWAG-Entscheidung (23. 12. 2010, 14 Os 143/09z-45) wichtige Aussagen zur Auslegung des § 255 AktG (weitgehend ident mit § 122 GmbHG) getroffen. Diese sollen hier in geraffter Form wiedergegeben werden, zumal sie auch für die offenbar beabsichtigte Reform der unterschiedlichen Straftatbestände, die an die Rechnungslegung und Finanzberichterstattung anknüpfen, Anregungen bieten.
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