Aller guten Dinge sind drei: Nach Lehofer und Zankl lehnt nun - last but not least - auch der OGH eine werkvertragliche Einordnung von Mobilfunkverträgen und damit eine Anwendbarkeit von § 15 KSchG auf diese ab.
Mit geradezu atemberaubender Geschwindigkeit, nämlich binnen nur eines Monats, hat der OGH in einem Verbandsklageverfahren gegen einen österreichischen Mobilfunknetzbetreiber die dogmatisch hochinteressante Frage nach der rechtlichen Qualifikation eines - genauer gesagt: des streitgegenständlichen - Mobilfunkvertrages entschieden. Stein des Anstoßes war, dass besagter Betreiber in seinen AGB für angemeldete Vertragskunden die bis dahin branchenübliche Mindestbindung von 12 Monaten iVm bestimmten Vergünstigungen auf 18 Monate erhöht hatte. Hiergegen berief sich der klagende Verband auf § 15 Abs 1 KSchG, wonach „Verträge, durch die sich der Unternehmer zur wiederholten Lieferung beweglicher körperlicher Sachen einschließlich Energie oder zu wiederholten Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten und die für eine unbestimmte oder eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind“, in spätestens einem Jahr kündbar sein müssen. Entscheidend war somit, ob dem betreffenden Mobilfunkvertrag - zumindest überwiegend2) - werkvertragliche Natur zukäme.
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