Eine Werbeaussage auf der Website eines im Onlinehandel tätigen Unternehmens, mit der auf eine bestimmte Zahlungsmodalität (hier: Kauf auf Rechnung) hingewiesen wird, fällt unter den Begriff "Angebot zur Verkaufsförderung" iSd Art 6 Buchst c RL 2000/31/EG ("RL über den elektronischen Geschäftsverkehr"; EC-RL = E-CommerceRL], sofern diese Zahlungsmodalität dem Adressaten dieser Aussage einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Verhalten bei der Entscheidung für eine Ware oder Dienstleistung beeinflussen kann. EuGH 15. 5. 2025, C-100/24, bonprix; zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.
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