Der 10-seitige Organisationserlass regelt den Vollzug des COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetzes (COFAG-NoAG), das mit dem COFAG-Sammelgesetz, veröffentlicht im BGBl I 2024/86 vom 18. Juli 2024, eingeführt wurde.
Mit dem COFAG-NoAG werden die bis 31. Juli 2024 von der COFAG besorgten Aufgaben iZm Förderanträgen auf den Bund/Bundesminister für Finanzen übertragen (siehe ÖStZ 2024/389). Die Aufgaben werden im hoheitlichen Bereich (3. Abschnitt COFAG-NoAG) vom jeweils zuständigen Finanzamt nach den Abgabenvorschriften der BAO vollzogen. Die Aufgabe der Entscheidung über Förderanträge werden weiterhin im Zivilrechtsweg vollzogen (2. Abschnitt COFAG-NoAG).
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