1.1. Das was kommt, zielt auf den folgenden Sachverhalt: Eine Gesellschaft (M) hält direkt oder indirekt die Mehrheit der Anteile an einer anderen Korporation (T). M möchte in der Geschäftsleitung von T und/oder ihrem Kontrollgremium von einem Mitglied ihres eigenen Exekutivorgans repräsentiert sein. Das ist zulässig, in gewisser Hinsicht erörterungsbedürftig ist allerdings, wie es dazu kommen kann. Als Zweites wird gefragt werden, wie die Rechtslage aussieht, wenn eine Person Organmitglied sowohl bei M als auch bei T ist (Doppelorganschaft).
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.