Das Süzen-Urteil stellt eine erhebliche Änderung der EuGH-Rechtsprechung zur Betriebsübergangs-Richtlinie dar. Unmissverständlich stellte der Gerichtshof fest, dass die bloße Übertragung einer unternehmerischen Tätigkeit nicht in den Anwendungsbereich der RL fällt. Dies gilt sowohl für das erstmalige Outsourcing als auch für den Wechsel des Auftragnehmers. Das Christel Schmidt-Urteil ist damit im Wesentlichen überholt. In diesem Beitrag wird die aktuelle Rechtslage behandelt und auf die zu beachtenden Kriterien hingewiesen.
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