Das dritte Buch des UGB wurde durch das RÄG 2014 und das APRÄG 2016 umfassend geändert. Die Änderungen beruhten größtenteils auf den Vorgaben der Bilanzrichtlinie. Bei bestimmten Rechnungslegungsvorschriften sei es in der Praxis zu Anwendungsschwierigkeiten gekommen, welche zum Teil auf die über die europarechtlichen Mindestvorgaben hinausgehenden Umsetzungen in nationales Recht zurückzuführen seien.
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