Auch wenn ein Beamter kein subjektives Recht auf Beförderung hat, kann er nach dem OGH dann Amtshaftungsansprüche erheben, wenn er aufgrund eines Missbrauchs der eingeräumten Befugnisse übergangen wird.
Der Kläger, der Personalvertreter der Fraktion christlicher Gewerkschafter war, bewarb sich für die Stelle eines Inspizierenden der Zollämter. Er wurde von der Begutachtungskommission an erste Stelle gereiht. Der Präsident der FLD schloss sich dem Gutachten an und ersuchte um die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur Ernennung des Klägers. Obwohl die Personalsektion des BMF den Kläger ebenfalls als dem Anforderungsprofil am besten entsprechend erachtete, intervenierte der Minister beim Präsidenten der FLD zugunsten eines von der Begutachtungskommission nicht gereihten Bewerbers, der als Gemeinderat der SPÖ tätig war. Als der Präsident der FLD das ablehnte, äußerte der Minister bzw sein Kabinettschef: Wenn es der „Rote“ nicht wird, soll es auch der „Schwarze“ nicht werden. Und siehe da, die Abteilung des BMF für Organisation und Inspektion der Zollverwaltung bezeichnete in ihrer Stellungnahme den zweitgereihten Bewerber als den Bestgeeigneten. Als der Leiter der Personalsektion nach weiteren Überprüfungen an der ursprünglichen Reihung festhielt, gab ihm der Minister die Weisung, die für die Bestellung des zweitgereihten Bewerbers erforderlichen Schritte zu veranlassen.
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