(Zimprich, SWK 28/2008, S 751)
Aufgrund der Ungewissheit, ob die Anleger die Laufzeit einhalten, stellt der bedingte Zinsaufwand nach Ansicht der Finanzverwaltung eine Rückstellung dar. Fraglich sei allerdings, ob durch diese - bis zum Laufzeitende vorhandene - Ungewissheit die Qualifikation als Rückstellung tatsächlich geboten ist. Über diese bei vielen Bankenprüfungen strittige Frage hat der VwGH im Erk 25. 6. 2008, 2006/15/0059, entschieden; der Beitrag befasst sich mit den Entscheidungsgründen.
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