Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts können gem § 141 Abs 1 PatG durch Berufung an das OLG Wien angefochten werden. Gegen diese Urteile des BerufungsG kann grds binnen zwei Monaten Revision erhoben werden (§ 143 Abs 1 und 3 PatG). Wird in einem Nichtigerklärungsverfahren jedoch ein Unterbrechungsbeschluss nach § 156 PatG vorgelegt (Unterbrechnung eines Verletzungsverfahrens wegen wahrscheinlicher Nichtigkeit des Patents), gelten für das Verfahren ab der Vorlage einige Besonderheiten. Ua beträgt die Frist für die Revision nur einen Monat (§ 157 Abs 1 Z 5 PatG). OGH 25. 6. 2024, 4 Ob 111/24p.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.