Für die Entscheidung über eine Klage wegen Verletzung eines in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Patents bleibt das Gericht des Wohnsitzmitgliedstaats des Bekl auch dann zuständig, wenn der Bekl in diesem Verfahren die Gültigkeit dieses Patents im Wege der Einrede anficht; über die Gültigkeit dürfen jedoch nur die Gerichte dieses anderen Mitgliedstaats entscheiden.
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